Umsatzsteuer auch auf Pfand
Häufig werden wir mit der Frage konfrontiert, ob in einem Pfand z.B. für Flaschen oder Geschirr Umsatzsteuer erhoben wird. Die Umsatzsteuer bemisst sich immer nach dem so genannten Entgelt (§10 UStG). Die Antwort, ob auch das Pfand Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, ergibt sich aus den Umsatzsteuerrichtlinien zu § 10 des Umsatzsteuergesetzes.
Dort heißt es in Abschnitt 149 Absatz 8 (Stand UStR 2008):
"(8) 1 Wird das Pfandgeld für Warenumschließungen dem Abnehmer bei jeder Lieferung berechnet, ist es Teil des Entgelts für die Lieferung. 2 Bei Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfandbetrags liegt eine Entgeltsminderung vor. 3 Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die ausgezahlten Pfandgelder für Leergut unabhängig von dem Umfang der Vollgutlieferungen des jeweiligen Besteuerungszeitraums als Entgeltsminderungen behandelt. 4 Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Entgeltsminderungen in sachgerechter Weise (z. B. durch Aufteilung im gleichen Verhältnis wie bei den Vollgutlieferungen) den geltenden Steuersätzen zugeordnet werden. ...."
Das bedeutet, dass auch das Pfand umsatzsteuerpflichtig ist. Wird das Leergut zurückgegeben, so wird der Umsatz (Entgelt) wieder gekürzt. Zu beachten ist hierbei, dass ein Pfand sowohl dem ermäßigtem Steuersatz (zur Zeit 7%) unterliegen kann, z.B. bei Milchflaschen, als auch dem normalen Steuersatz (zur Zeit 19%) unterliegen kann, z.B. bei Colaflaschen. Wasser unterliegt übrigens auch dem Steuersatz von 19%, lediglich die Lieferung des Wassers von Ihrem Wasserversorger (Stadtwerke) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%.